Sie haben Fragen zu einer Kostenberechnung?
Die Notarkosten sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Bei Fragen zu Ihrer Kostenberechnung wenden Sie sich am besten direkt an Ihre Notarin oder Ihren Notar. Diese erläutern Ihnen die Kostenberechnung. Der Notarkammer ist es nicht erlaubt, die Richtigkeit notarieller Kostenberechnungen zu überprüfen.
Wenn Sie mit der Kostenberechnung nicht einverstanden sind, sollten Sie Ihrer Notarin bzw. Ihrem Notar Ihre Bedenken mitteilen. Durch ein Gespräch lassen sich viele Unklarheiten lösen. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Rechnung gebührenfrei durch das Landgericht überprüfen zu lassen.
Als Kostenschuldner können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Richtigkeit der Kostenberechnung stellen (§ 127 GNotKG). Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Notarin bzw. der Notar den Amtssitz hat. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts zu stellen.
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14,
56068 Koblenz
Postfach, 56065 Koblenz
Telefon: 0261/102-0
Telefax: 0261/102-1908
Landgericht Trier
Justizstraße 2, 4, 6,
54290 Trier
Postfach 2580, 54215 Trier
Telefon: 0651/466-0
Telefax: 0651/466-1900
Landgericht Mainz
Diether-von-Isenburg-Straße,
55116 Mainz
Postfach 3020, 55020 Mainz
Telefon: 06131/141-0
Telefax: 06131/141-4444
Landgericht Bad Kreuznach
John-F.-Kennedy-Straße 17,
55543 Bad Kreuznach
Postfach, 55506 Bad Kreuznach
Telefon: 0671/708-0
Telefax: 0671/708-1213