session: string(7) "buerger"
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Mit Vorsorgevollmachten lassen sich effektiv und rechtssicher gerichtliche Betreuungsverfahren vermeiden, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Dabei zeigt die Praxis, dass eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht oft sinnvoll ist.

 

Die Vorsorgevollmacht ist, richtig formuliert, eine besondere Form der sog. Generalvollmacht. Hiermit kann die oder der Bevollmächtigte sowohl die finanziellen Angelegenheiten der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers regeln, insbesondere über deren Vermögen verfügen, als auch die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber in persönlicher Hinsicht, etwa im Krankenhaus gegenüber den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, vertreten. Solche Vollmachten werden aufgrund des nötigen Vertrauens der Beteiligten zueinander oft im innerfamiliären Bereich erteilt. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor und wird der Vollmachtgeber geschäftsunfähig, benötigt man dann kein gerichtliches Betreuungsverfahren. Dieses ist oft zeit- und kostenintensiv. Zwar ist die notarielle Form der Vorsorgevollmacht bzw. die öffentliche Beglaubigung gesetzlich zwingend nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Etwa dann, wenn mit der Vollmacht über Grundbesitz der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers verfügt werden soll. Jedoch sollte erwogen werden, auch in sonstigen Fällen die Form der notariellen Beurkundung zu wählen. Denn dann bleiben – anders als bei  schriftlichen Vollmachten – in der Praxis keinerlei Zweifel darüber, ob die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber die Vollmacht selbst unterschrieben hat oder ob sie bzw. er bei Erteilung derselben geschäftsfähig war oder nicht. Denn diese Umstände prüft die Notarin bzw. der Notar stets im Rahmen der Beurkundung. Entsprechenden Einwänden von Banken, Versicherungen oder Behörden, die bei schriftlichen, nicht beurkundeten Vollmachten nicht selten erhoben werden, ist dann von Anfang an der Boden entzogen.

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