session: string(7) "buerger"
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Erwirbt der Käufer beim Haus- oder Wohnungskauf, wie häufig, Einbauküche, Möbel oder sonstiges Inventar gleich mit, fällt hierauf keine Grunderwerbsteuer an. Hierzu muss der auf die beweglichen Gegenstände entfallende Kaufpreis im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen sein.

Die Grunderwerbsteuer hat sich nach mehreren Steuererhöhungen in der Vergangenheit immer mehr zu einem signifikanten Kostenfaktor beim Erwerb von Grundeigentum entwickelt. Sie liegt aktuell in Rheinland-Pfalz bei 5 % des Kaufpreises. Steuergegenstand ist hierbei jedoch nur die Immobilie selbst. Miterworbenes bewegliches Inventar, wie etwa eine Einbauküche, Sauna oder Mobiliar, fällt nicht darunter. Der auf sie entfallende Kaufpreis ist grunderwerbsteuerfrei.

Umso wichtiger ist es daher, die mitverkauften beweglichen Gegenstände bereits im notariellen Kaufvertrag genau zu bezeichnen. Nur so können Sie dem Finanzamt, wie auch Ihrer etwaigen finanzierenden Bank, den auf sie entfallenden Betrag realistisch und nachvollziehbar darlegen und kommen Ärger zuvor.

Sprechen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar daher bei der Vorbereitung Ihres Kaufvertrages frühzeitig hierauf an. Gerade bei umfangreicheren Sachgesamtheiten empfiehlt sich eine Liste der mitverkauften Gegenstände der Urkunde beizufügen.

 

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