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Sowohl bei der lebzeitigen als auch bei der erbrechtlichen Übertragung von Vermögenswerten spielen steuerliche Aspekte in vielen Fällen eine wichtige Rolle. Der letzte Teil der Tipp-Serie „Schenkung – Freibeträge und Steuern“ gibt einen Überblick über die Steuertarife des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Die ersten beiden Teile dieser Tipp-Serie sind über die nachstehenden Links abrufbar: Teil I (Steuerfreibeträge) und Teil II (Steuerklassen).

Wer einem guten Freund oder Familienangehörigen einen Gefallen tun möchte und als Dank entweder bereits zu Lebzeiten einen besonderen Vermögens-gegenstand zuwendet oder in seinem Testament wohlwollend berücksichtigt, muss bedenken, dass dies nicht nur eine noble Geste, sondern unter Umständen auch einen steuerpflichtigen Vorgang nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) darstellen kann.

Das ErbStG differenziert bei der Frage, ob der Erwerb zu versteuern ist, zum einen nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker (Zuwender) und zum anderen nach der Höhe des Erwerbs. Das persönliche Näheverhältnis wird bei den Freibeträgen und den Steuerklassen berücksichtigt. Diese wurden bereits in vorhergehenden Artikeln erörtert.

Der Höhe des Erwerbs wird dadurch Rechnung getragen, dass nicht jeder Erwerb mit dem gleichen Steuertarif belastet wird, sondern eine Unterteilung in insgesamt sieben Wertstufen erfolgt.

Der Eingangssteuersatz bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich EUR 75.000,00 beträgt in der günstigsten Steuerklasse I 7%, in der Steuerklasse II bereits 15% und in der Steuerklasse III ganze 30%. Innerhalb der Steuerklasse I steigt der Steuersatz dann über 11% (Wertstufe 2 bis EUR 300.000,00) und 15% (Wertstufe 3 bis EUR 600.000,00 auf maximal 30% auf der letzten Wertstufe bei einem Erwerbswert von über EUR 26.000.000,00.

Die Staffelung der Steuersätze in Steuerklasse II erfolgt grundsätzlich in 5er-Schritten von 15% als oben erwähnten Eingangssteuersatz bis zu 40% im Erwerbsbereich 6 (bis zu EUR 26.000.000,00. Liegt der Erwerbswert darüber, steigt der Schlusssteuersatz auf EUR 43%.

In der ungünstigsten Steuerklasse III (Normaltarif) liegt der Eingangssteuersatz hingegen bereits bei 30% und erhöht sich bis zu 50% oberhalb eines Erwerbswertes von EUR 6.000.000,00.

Die vorgenannten Stufentarife geben dabei einen einheitlichen Steuersatz für den gesamten Erwerb an. Eine „Aufteilung“ des Erwerbswertes auf die jeweiligen Erwerbsgrenzen erfolgt nicht. Das bedeutet, dass ein steuerpflichtiger Erwerbswert innerhalb der Steuerklasse I in Höhe von EUR 400.000,00 nicht in die Teilbeträge der jeweiligen Bereichsstufen aufgeteilt wird, sondern einheitlich mit 15% nach Bereichsstufe 3 versteuert wird.

Aufgrund dieser vorgenannten hohen Steuersätze kann eine Vermögens-zuwendung, die nach der Intention des Zuwenders an sich unentgeltlich erfolgen sollte, über eine mögliche Besteuerung doch eine hohe finanzielle Belastung für den Bedachten darstellen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es bei der Besteuerung nach dem ErbStG auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers nicht ankommt. Im Vorfeld einer beabsichtigten Vermögens-zuwendung sollten daher die Freibeträge, die Steuerklasse und die Steuersätze berücksichtigt werden, damit sich das Geschenk am Ende nicht doch eher als Bürde darstellt. Im Zweifelsfall lohnt es sich Rechtsrat einzuholen und einen Notar und/oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe aufzusuchen bzw. eine Anfrage an das zuständige Finanzamt zu stellen. So kann gewährleistet werden, dass das Geschenk am Ende nicht in Form einer Besteuerung nach dem ErbStG zu Verdruss und Unmut auf allen Seiten führt.

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