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Sowohl bei der lebzeitigen als auch bei der erbrechtlichen Übertragung von Vermögenswerten spielen steuerliche Aspekte in vielen Fällen eine wichtige Rolle. Teil I der Tipp-Serie zum Thema „Schenkung – Freibeträge und Steuern“ gibt einen Überblick über steuerliche Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft.

Bei der Übertragung von Vermögensgegenständen an einen Dritten soll der Vermögenswert möglichst ungeschmälert transferiert und etwaige steuerliche Belastungen möglichst gering gehalten oder bestenfalls ganz vermieden werden. Innerhalb der Familie wird dieses Anliegen vor allem deutlich, wenn Eltern bereits zu Lebzeiten ihr Vermögen (z. B. Elternhaus, elterlicher Betrieb) an die (über-) nächste Generation weitergeben möchten oder bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen von Todes wegen die Vermögensverteilung an den/die Erben planen. In der notariellen Praxis steht dabei sowohl die lebzeitige, als auch die erbrechtliche Übertragung von Grundbesitz oder von Gesellschaftsbeteiligungen im Vordergrund. Dem Erwerber ist wenig gedient, wenn er für die Zuwendung selbst zwar keine Gegenleistung erbringen, dafür aber das Geschenkte (zumindest teilweise) versteuern muss.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gewährt dem Erwerber im Falle einer unentgeltlichen Zuwendung abhängig von seinem persönlichen Verhältnis zum Schenker bzw. Erblasser (Zuwender) unterschiedlich hohe Freibeträge.

So bleibt der Erwerb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners bis zu EUR 500.000,00 steuerfrei. Vermögen an die Kinder kann bis zu einem Wert in Höhe von EUR 400.000,00 übertragen werden, wobei Stiefkinder ebenfalls erfasst sind. Enkelkinder genießen einen Freibetrag in Höhe von EUR 200.000,00. Eltern und Großeltern können beim Erwerb von Todes wegen zumindest noch einen Freibetrag von EUR 100.000,00 geltend machen. Der Erwerb durch andere Personen, hierunter fallen insbesondere der (nichteheliche) Lebensgefährte, das Schwiegerkind sowie Geschwister, ist hingegen lediglich in Höhe von EUR 20.000,00 privilegiert. Maßgeblich ist dabei das jeweilige Zuwender-Empfänger-Verhältnis, sodass der Freibetrag beispielsweise jedem Elternteil für das jeweilige (Enkel-) Kind zusteht.

Die Freibeträge führen nicht dazu, dass der Erwerb grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen wird, sondern nimmt als Abzugsposten Einfluss auf die steuerliche Bemessungsgrundlage. Anders als bei Freigrenzen wird beim Überschreiten der Freibeträge nicht der gesamte Betrag, sondern nur die den Freibetrag übersteigende Differenz bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt.

Wird der Freibetrag beim Erwerb nicht vollständig in Anspruch genommen, kann das restliche Freibetragsvolumen auch für einen späteren Erwerb steuerlich genutzt werden. Mehrere Zuwendungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren werden bei Personenidentität zusammengerechnet. Somit ist zu beachten, dass bei sukzessiven Erwerbsvorgängen von wirtschaftlich bedeutenden Vermögenswerten der Freibetrag (insgesamt) nicht überschritten wird. Andererseits kann der Freibetrag nach Ablauf der 10 Jahre wieder vollständig in Anspruch genommen und somit mehrmals genutzt werden. So ist es möglich in Kombination von mehreren Zuwendern an mehrere Erwerber (z.B. Übertragung durch beide Elternteile an verschiedene Abkömmlinge) und sukzessiven Übertragungen über einen längeren Zeitraum die Freibeträge steuerlich bestmöglich zu nutzen.

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