Blut ist dicker als Wasser – Die Steuerklassen nach dem ErbStG abhängig vom persönlichen Näheverhältnis der Beteiligten
Sowohl bei der lebzeitigen als auch bei der erbrechtlichen Übertragung von Vermögenswerten spielen steuerliche Aspekte in vielen Fällen eine wichtige Rolle. Teil II der Tipp-Serie zum Thema „Schenkung – Freibeträge und Steuern“ liefert einen Überblick über die Steuerklassen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Teil I der Tipp-Serie (Steuerfreibeträge) ist hier abrufbar.
Die unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten kann ein steuer-pflichtiger Vorgang nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) darstellen. Dies gilt sowohl für die lebzeitige Veräußerung (z. B. Schenkung im Wege der sog. „vorweggenommenen Erbfolge), als auch für den Erwerb von Todes wegen infolge eines Erbfalls.
Abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker (Zuwender), gewährt das ErbStG unterschiedlich hohe Freibeträge, die als Abzugsposten bei der Steuer-Festsetzung geltend gemacht werden können. Wird der Freibetrag nicht erreicht bzw. nicht voll ausgeschöpft, erfolgt der Erwerb (grundsätzlich) steuerfrei. Die Höhe der Freibeträge wurde bereits in einem vorherigen Artikel erläutert.
Ist hingegen bereits im Vorhinein erkennbar, dass sich ein steuerpflichtiger Erwerb nach dem ErbStG nicht vermeiden lässt, stellt sich die Frage wie hoch die steuerliche Belastung (voraussichtlich) ausfallen wird.
Diese hängt maßgeblich von der Steuer-klasse und dem daraus resultierenden zu erhebenden Steuersatz ab.
Das ErbStG unterscheidet dabei
– (ebenfalls wie bei der Höhe der Freibeträge) abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Zuwender – zwischen drei Steuerklassen.
Der günstigsten Steuerklasse I unterfallen der Ehegatte bzw. Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge (Stief-/ Enkel).
Erben Eltern oder Großeltern Vermögen von Todes wegen, unterfällt der Erwerb ebenfalls Steuerklasse I. Wird hingegen der Vermögenswert bereits zu Lebzeiten übertragen, unterfällt er Steuerklasse II. Ferner werden die Geschwister und deren Abkömmlinge (Neffen und Nichten), die Schwiegerkinder, Stief- und Schwieger-eltern sowie der geschiedene Ehegatte bzw. der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft von Steuerklasse II erfasst.
Alle übrigen Erwerber – vor allem der nichteheliche Lebensgefährte – unterfallen der ungünstigsten Steuerklasse III.
Da die Steuerklasse entscheidend ist für den zu erhebenden Steuersatz, sollte bereits im Stadium der Planung der beabsichtigten Zuwendung die einschlägige Steuerklasse berücksichtigt werden. Möchten Eltern beispielsweise ihr verheiratetes Kind durch schenkweise Übertragung eines Bauplatzes bei der Errichtung des eigenen Familienheims unterstützen, würde der Erwerb allein Steuerklasse I (mit einem Freibetrag je Elternteil in Höhe von jeweils EUR 400.000,00) unterfallen. Soll auch das Schwiegerkind am Grundstück partizipieren, würde sich eine etwaige Schenkungsteuer nach Steuerklasse II (und zu berücksichtigender Freibetrag lediglich in Höhe von jeweils EUR 20.000,00) richten.
Somit sollte bereits im Vorhinein genau auf das Leistungsverhältnis geachtet werden, in welchem persönlichen Verhältnis der Erwerber zum Zuwender steht, um zu vermeiden, dass der Erwerb einer ungünstigen Steuerklasse unterfällt.
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