Bestellerprinzip im Maklerrecht gilt beim Immobilienkauf jetzt bundesweit
Der Gesetzgeber hat die Maklergebühren beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses nun bundeseinheitlich neu geregelt und insbesondere beim Kauf durch einen Verbraucher zwingende Gebührenregelungen vorgegeben.
Seit Ende 2020 gilt im Maklerrecht das sogenannte Bestellerprinzip auch beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher. Bislang war die Verteilung der Maklergebühr gesetzlich nicht geregelt. In weiten Teilen Deutschlands war es üblich, dass der Käufer den vom Verkäufer eingeschalteten Makler allein oder aber zu mehr als der Hälfte bezahlen musste. Mit der Neuregelung sollen insbesondere Käufer nach dem Willen des Gesetzgebers finanziell entlastet werden. Im Einzelnen gilt nunmehr: Wird der Makler nur für eine Vertragsseite tätig, muss diese Seite mindestens die Hälfte der Provision selbst übernehmen. Ein Abwälzen der Zahlpflicht allein auf die andere Vertragsseite ist also nicht mehr zulässig. Handelt der Makler für beide Vertragsseiten, kann er seine Provision von beiden Seiten nur zu gleichen Anteilen erheben, also insbesondere seine Tätigkeit für den Verkäufer nicht günstiger anbieten als für den Käufer.
Darüber hinaus sind mündlich geschlossene Maklerverträge beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses nicht mehr zulässig, sondern bedürfen der Textform. Hierfür reicht auch der Abschluss mittels E-Mail oder SMS aus.
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