Unternehmen
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Gründung

Die Gründung eines Unternehmens beginnt mit einer erfolgversprechenden Geschäftsidee. Wie diese in die Praxis umgesetzt werden soll, ist den Beteiligten in diesem frühen Stadium häufig noch unklar. Der Weg in die Selbständigkeit ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit einer Vielzahl von Fragen und Risiken verbunden. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen und auf Dauer ausgerichteten Selbständigkeit stellt der Gesetzgeber daher dem Unternehmensgründer den Notar zur Seite. In einem persönlichen Beratungsgespräch schildert der Unternehmensgründer dem Notar den geplanten Geschäftsbetrieb; die Wahl der richtigen Rechtsform für das Unternehmen, seine Firmierung und die Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages werden besprochen. Kommt man dabei etwa zu dem Ergebnis, daß eine GmbH gegründet werden soll, dann vollzieht sich die Gründung in zwei Akten. Zunächst werden vor dem Notar ein Gesellschaftsvertrag und eine Gründungsurkunde errichtet. In der Gründungsurkunde wird in der Regel zugleich der Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt, der sie nach außen vertritt (1. Akt). Die GmbH als eigenständiges Rechtssubjekt entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister (2. Akt). Die hierfür erforderliche Handelsregisteranmeldung entwirft der Notar. Er trägt dafür Sorge, daß alle Tatsachen, die beim Handelsregister angemeldet oder eingereicht werden müssen, in der Handelsregisteranmeldung enthalten oder ihr beigefügt sind und überwacht den gesamten Eintragungsvorgang. Eine Unternehmensgründung beim Notar ist kostengünstig. Unternehmensgründern kann nur empfohlen werden, bereits in einem frühen Stadium der Unternehmensgründung einen Notar aufzusuchen und dessen umfassende sowie kompetente Beratungsleistungen, für die neben der Beurkundung keine gesonderten Gebühren anfallen, in Anspruch zu nehmen.

Veränderung      Top

Mit der Gründung des Unternehmens endet der Aufgabenkreis des Notars im Unternehmensbereich nicht etwa. Veränderte Umstände im Gesellschafterbestand oder im geschäftlichen Umfeld des Unternehmens können eine beratende, vertragsgestaltende und beurkundende Tätigkeit des Notars erfordern. So kann es das von den Gründungsgesellschaftern angestrebte Wachstum des Unternehmens erforderlich machen, weitere Gesellschafter mit frischem Kapital in die Gesellschaft aufzunehmen. Dies kann beispielsweise durch die Erhöhung des Stammkapitals und Schaffung neuer Geschäftsanteile erfolgen. Die Kapitalerhöhung entwirft und beurkundet der Notar. Er wird ferner tätig, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden und seine Geschäftsanteile an einen Mitgesellschafter oder außenstehende Dritte veräußern will. Auch hier entwirft und beurkundet er den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und steht den Gesellschaftern sowie den in das Unternehmen eintretenden Außenstehenden beratend zur Seite. Junge und erfolgreiche Gesellschafter tendieren dazu, ihr zunächst in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen an die Börse zu bringen, um auf diese Weise weiteres Kapital für zukunftsweisende Investitionen zu erhalten. Voraussetzung dafür ist, daß die bislang bestehende GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Auch im Rahmen derartiger gesellschaftsrechtlicher Umwandlungen nimmt der Notar beratende, vertragsgestaltende und beurkundende Tätigkeiten wahr.

Einzelunternehmen      Top

Kleinere und mittlere Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit für die Inhaber keine größeren Haftungsrisiken begründen, können auch als einzelkaufmännische Unternehmen geführt werden. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister anzumelden. Für die Führung eines einzelkaufmännisches Unternehmens reicht die Eintragung in das Handelsregister als "eingetragener Kaufmann" aus. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich.

Personengesellschaften      Top

Zu den wichtigsten Personengesellschaften zählen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaften (oHG), Kommanditgesellschaften (KG) und GmbH & Co. KG's. Für Angehörige freier Berufe steht darüber hinaus die Sonderform der Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung. Personengesellschaften bestehen aus mehreren Personen, die auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge fördern. Das Gesetz geht davon aus, daß die Gesellschafter von Personengesellschaften Träger der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte und Pflichten sind. Für Verbindlichkeiten von Personengesellschaften haften daher neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter persönlich in voller Höhe auch mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung ist jedoch bei der KG für die Kommanditisten und bei der GmbH & Co KG für alle Gesellschafter beschränkt, so daß diese im Ergebnis GmbH-Gesellschaftern gleichgestellt werden. Personengesellschaften werden durch ihre Gesellschafter vertreten. Dritten kann nur Prokura erteilt werden. Weitere Einzelheiten erläutert der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch. Er entwirft und beurkundet Gesellschaftsverträge, die den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten entsprechen und berücksichtigt dabei insbesondere auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Aspekte. Darüber hinaus entwirft er die zum Vollzug erforderlichen Handelsregisteranmeldungen und erledigt die Formalitäten beim Handelsregister.

Kapitalgesellschaften      Top

Zu den wichtigsten Kapitalgesellschaften zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Anders als bei Personengesellschaften steht bei Kapitalgesellschaften die Verselbständigung des Unternehmens gegenüber den Gesellschaftern im Vordergrund. Kapitalgesellschaften sind mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Für Verbindlichkeiten von Kapitalgesellschaften haftet in der Regel nur das Gesellschaftsvermögen. Kapitalgesellschaften können durch Gesellschafter, aber auch durch Dritte vertreten werden. Für die Gründung von Kapitalgesellschaften, die notarieller Beurkundung bedarf, sieht das Gesetz zwei verschiedene Verfahren vor, die auch miteinander kombiniert werden können: die Bargründung und die Sachgründung. Dabei kann auch eine Person allein eine Kapitalgesellschaft gründen. Kapitalgesellschaften entstehen erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister. Weitere Einzelheiten erläutert der Notar in einem persönlichen Beratungsgespräch. Er entwirft und beurkundet Gesellschaftsverträge, die den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten entsprechen. Darüber hinaus entwirft und beurkundet er Gründungsprotokolle; er entwirft die zum Vollzug erforderlichen Handelsregisteranmeldungen und erledigt die Formalitäten beim Handelsregister.


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