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Gesellschaftsvertrag Zurück Zentraler Aspekt der notariellen Beratung im Vorfeld der Gründung eines Unternehmens ist der Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Darin werden sowohl die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander als auch die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft geregelt. Der Gesellschaftsvertrag sollte dabei so ausgestaltet werden, daß die Gesellschafter auf einer klar gefaßten und auf Dauer angelegten Grundlage zusammen wirtschaften können. Er soll Streit zwischen den Gesellschaftern vermeiden und den Fortbestand des Unternehmens sowie der dort entstandenen Arbeitsplätze sichern. Häufig wollen mehrere Beteiligte ein Unternehmen gründen und in unterschiedlichem Maße Kapital, Sachwerte, Know-how und persönliche Arbeitskraft in das Unternehmen einbringen. Handelt es sich etwa um eine GmbH, dann sind entsprechende Regelungen über die Verteilung der Stammeinlagen sowie die Beteiligung am Gewinn und Verlust zu treffen; es muß festgelegt werden, auf welche Weise etwaige Sachwerte oder Know-how in die Gesellschaft eingebracht und bewertet werden; es ist ferner eine angemessene Geschäftsführerregelung zu treffen und bei Bedarf ist ein Wettbewerbsverbot für einzelne Gesellschafter in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, um ein geschäftsschädigendes Tätigwerden einzelner Gesellschafter für konkurrierende Unternehmen von vornherein zu unterbinden. Wichtig sind darüber hinaus Regelungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern, über die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung, über die Erbfolge sowie über Abfindungen.
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