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Steuerliche Gesichtspunkte Zurück Eine Personengesellschaft unterliegt weder der Körperschaft- noch der Einkommensteuer. Den Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird der Gewinn, den das Unternehmen erzielt hat, über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung direkt zugerechnet und - wie bei einem Einzelunternehmer - direkt der jeweiligen Einkommensteuer unterworfen. Eine Kapitalgesellschaft dagegen ist ein eigenständiges Steuersubjekt, dessen Gewinn der Körperschaftsteuer unterliegt. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wird der Gewinn einer Kapitalgesellschaft bei den Gesellschaftern erst dann der jeweiligen Einkommensteuer unterworfen, wenn er ausgeschüttet wird. Dabei wird die bereits entrichtete Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des jeweiligen Gesellschafters angerechnet. Ausgeschütteter Gewinn wird also letztlich nur bei dem jeweiligen Gesellschafter mit Einkommensteuer nach dem für ihn geltenden Steuersatz belastet. Hier wird es ab dem 1. Januar 2001 jedoch entscheidende Änderungen geben. Die unterschiedliche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften wirkt sich derzeit insbesondere im Erbfall und bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen aus. Sie wird künftig auch im Bereich der Ertragsteuern von Bedeutung sein und entscheidenden Einfluß auf Rechtsformüberlegungen gewinnen.
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