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Sachgründung Zurück Bei der Sachgründung werden die Stammeinlagen in Form von Sacheinlagen erbracht. Das Sachgründungsverfahren ist langwieriger als das der Bargründung, da die Werthaltigkeit der eingebrachten Sachmittel regelmäßig durch Sachverständigengutachten nachzuweisen ist. Gegenüber der Bargründung gelten Sonderregelungen, beispielsweise müssen der Gegenstand der Sacheinlage sowie der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden und es muß ein Sachgründungsbericht erstellt werden. Unzulässig und gefährlich sind Versuche, das als lästig, zeitraubend und kostenintensiv angesehene Sachgründungsverfahren dadurch zu umgehen, daß man formal eine Bargründung vornimmt um der Gesellschaft nach deren Eintragung die ihr von Anfang an zugedachten Sachmittel zu "verkaufen".
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