Erbschein    Zurück

Es genügt nicht, Erbe zu sein, man muß es auch beweisen. Will der Erbe das Grundbuch hinsichtlich eines im Nachlaß befindlichen Grundstücks berichtigen lassen, es veräußern oder belasten, dann verlangt das Grundbuchamt den Nachweis der Erbfolge; will er über das Bankkonto des Erblassers verfügen, dann verlangt die Bank diesen Nachweis ebenfalls. Liegt weder ein notarielles Testament noch ein notarieller Erbvertrag vor, dann kann der Nachweis der Erbfolge lediglich durch einen Erbschein erbracht werden. Dieser wird auf Antrag vom Nachlaßgericht erteilt.


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