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Ausschlagung Zurück Will ein Erbe oder Miterbe die Erbschaft nicht antreten, dann muß er sie innerhalb kurzer Frist ausschlagen. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen, nachdem "der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt", regelmäßig also sechs Wochen nach dem Tod des Erblassers. Wegen der weitreichenden Folgen der Ausschlagung gilt hierfür eine strenge Form. Sie muß entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlaßgericht abgegeben werden. Da die Konsequenzen einer Ausschlagung sehr weitreichend sein können, ist die Beratung durch den Notar unbedingt zu empfehlen.
NOTARKAMMER KOBLENZ Hohenzollernstrasse 18 56068 Koblenz |